Das Jahr 2022 bringt eine Vielzahl von Änderungen, vor allem bei Finanzen. Manches gilt bereits seit Jahresbeginn, manches wird im Laufe des Jahres in Kraft treten. Wir haben die aus unserer Sicht zehn wichtigsten Änderungen für Sie zusammengestellt.

  1. Der steuerfreie Grundfreibetrag in der Einkommensteuer ist für Ledige auf 9.984 Euro gestiegen (plus 240 Euro), für Verheiratete auf 19.968 Euro (plus 480 Euro). Erst bei Einkommen darüber hinaus fällt Einkommensteuer an. Die Einkommensgrenzen für alle Steuersätze sind um 1,17 Prozent gestiegen.
  2. Die Freigrenze für steuerfreie Arbeitgeber-Extras (z.B. Tankkarten, Jobtickets, Gutscheine) ist von 44 Euro auf 50 Euro im Monat gestiegen. Allerdings müssen Gutscheine nun z.B. an bestimmte Geschäfte geknüpft werden; frei verwendbare Gutscheine sind nicht mehr steuerbegünstigt.
  3. Die steuerliche Umzugskostenpauschale steigt ab 1. April 2022 für Ledige von bislang 870 Euro auf 886 Euro. Der Zuschlag für Ehe- oder Lebenspartner sowie für Kinder steigt von 580 Euro auf 590 Euro. Stichtag für die Umzugskostenpauschale ist übrigens der Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes.
  4. Noch bis zum 31. März 2022 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen steuerfreien Corona-Bonus bis zu einer Höhe von insgesamt 1.500 Euro zahlen. Danach läuft die Steuerbefreiung aus, die als Extra für die besonderen Belastungen während der Pandemie eingeführt wurde.
  5. Wer eine betriebliche Altersvorsorge per Entgeltumwandlung vereinbart hat, dem steht ab 2022 ein Zuschuss vom Arbeitgeber in Höhe von 15 Prozent zu, sofern der Arbeitgeber Sozialbeiträge einspart. Diese Zuschusspflicht galt bislang nur für ab 2019 abgeschlossene Neuverträge.
  6. Zum 1. Januar 2022 ist die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung in den neuen Bundesländern von 6.700 Euro auf 6.750 Euro im Monat gestiegen, in den alten Bundesländern von 7.100 auf 7.050 Euro gesunken. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, das Einkommen darüber ist beitragsfrei.
    Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist unverändert bei 64.350 Euro im Jahr. Bis zur Versicherungspflichtgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV ist ebenfalls unverändert bei 58.050 Euro im Jahr.
  7. Der Garantiezins für Lebensversicherungen (Kapitalleben, Privatrenten) ist 2022 auf 0,25 Prozent gesunken. Der Garantiezins gibt an, wie viel maximal ein Lebensversicherer als Verzinsung zusichern darf. Es besteht keine Verpflichtung, einen Zins zu zuzusichern. Einige Lebensversicherer geben überhaupt keine Zusagen mehr.
  8. Private Krankenversicherer erheben im Jahr 2022 einen Zuschlag von monatlich 3,40 Euro (Beihilfeberechtigte 7,30 Euro) für die private Pflegepflichtversicherung, der der Finanzierung von Mehrausgaben während der Pandemie dienen soll. Er ist per Gesetz zeitlich begrenzt bis zum 31. Dezember 2022.
  9. Vergleichsportale z.B. für  Kredite oder Versicherungen müssen ab 28. Mai 2022 Nutzer informieren, nach welchen Kriterien und mit welcher Gewichtung sie Rankings erstellen. Auch über Provisionen oder andere Entgelte, die dem Portal zufließen, soll aufgeklärt werden.
    Mit dem „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht“ wird ebenfalls ab 28. Mai 2022 der Abschluss von Versicherungen und Bausparverträgen auf sogenannten Kaffeefahrten grundsätzlich verboten.
  10. Sogenannte Laufzeitverträge etwa fürs Mobiltelefon, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, dürfen nur noch eine Kündigungsfrist von einem Monat haben. Bislang sind es laut AGB meist drei Monate. Verpassen Verbraucher die Kündigungsfrist, können sie die Verträge jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Kann ein Laufzeitvertrag über eine Internetseite abgeschlossen werden, so muss auf der gleichen Internetseite auch ein Kündigungsbutton verfügbar sein, über den der Vertrag wieder gekündigt werden kann.
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