Am 31. Dezember ist es wieder soweit: Das alte Jahr endet und das neue wird mit imposanten Lichterspielen und lautstarken Knallkörpern begrüßt. Vor allem an Häusern und Autos können durch das Silvester-Feuerwerk aber auch Schäden entstehen. Wenn sich Raketen in der Silvesternacht durch ein offenes Fenster oder die Balkontür ins Innere einer Wohnung verirren, entstehen oft schwerwiegende Schäden.

Sowohl die Eigentümer als auch die Verursacher können und sollten sich mit den passenden Versicherungen vor möglichen finanziellen Folgen schützen.

Grundsätzlich ist es so, dass der Verursacher eines Schadens für diesen aufkommen muss – unabhängig von der Gebäude- und Hausratversicherung des Geschädigten. Das heißt: Kann die Person, die für den Schaden verantwortlich ist, ausfindig gemacht werden, muss sich diese um die Regulierung des Schadens kümmern. Gut dran ist, wer eine private Haftpflichtversicherung hat. Sie zahlt immer dann, wenn anderen schuldhaft Schaden zugefügt wurde. Wer einen Schaden bei sich selbst angerichtet hat, kann aber nicht auf seine private Haftpflichtversicherung hoffen, wohl aber auf andere Versicherungen.

Schäden in der Wohnung

Ein Feuer, ausgelöst etwa durch ein Tischfeuerwerk, ist zunächst ein Fall für die Hausratversicherung. Der Vorwurf „grobe Fahrlässigkeit“ (siehe unten) könnte aufkommen, wenn der Versicherungskunde stark betrunken gezündelt hat oder etwa nur für draußen geeignetes Feuerwerk verwendet hat. Fliegt eine fremde Rakete in die Wohnung und löst ein Feuer aus, so greift ebenfalls der Schutz der Hausratversicherung.

Sollte der Verantwortliche ermittelt werden können, so wird er oder seine Haftpflichtversicherung, falls vorhanden, für das Silvester-Unglück aufkommen müssen. Das klären Haftpflichtversicherung und Hausratversicherung untereinander. Die Hausratversicherung, falls vorhanden, würde zunächst regulieren, dann aber versuchen, bei der Haftpflichtversicherung des Verursachers Ersatz zu bekommen.

Aber: Kinder unter 7 Jahren haften per Gesetz noch nicht für Schäden, die sie verursacht haben. Waren so kleine Kinder verantwortlich, muss auch die Haftpflichtversicherung nicht zahlen. Der Ausweg: Wenn derart kleine Kinder mit Feuerwerk herumhantierten, haben in der Regel die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt. Dann haften die Eltern und mit ihnen die Haftpflichtversicherung.

Schäden am Haus

Brennt ein Haus in Folge eines Feuerwerkskörper, so sind die Schäden am Dach oder den Mauern durch die Wohngebäudeversicherung gedeckt – nicht aber zerstörte Wohnungseinrichtungen, denn dafür wäre eine Hausratversicherung zuständig. Werden Verantwortliche ermittelt, werden sie ebenfalls von der Versicherung in Regress genommen. Typischer Silvester-Unfug: Knallfrösche werden in Briefkästen geworfen. Für solche Schäden kann ebenfalls die Wohngebäudeversicherung in Anspruch genommen werden.

Schäden am Auto

Auch bei Schäden an Autos, die durch Silvesterknaller entstanden sind, gilt zunächst das Verursacherprinzip. Wer einen Böller zündet, der dann ein Auto beschädigt, muss für die Reparatur des Wagens aufkommen. Da vor allem Raketen aber weit fliegen können, lässt sich der Verursacher des Schadens meistens nicht ermitteln. Häufig werden die Schäden am Auto auch erst am Folgetag sichtbar. Der Schuldige lässt sich somit nicht ermitteln.

Werden Autos durch Feuerwerkskörper in Brand gesetzt oder durch eine Explosion beschädigt, tritt die Teilkaskoversicherung für den Schaden ein. Die Vollkaskoversicherung leistet darüber hinaus Schadenersatz, wenn Autos in der mutwillig ramponiert werden, ohne dass der Schuldige ermittelt werden kann. Etwa wenn Rowdys vorsätzlich ein Auto beschädigen, indem sie etwa Silvester Raketen gezielt dorthin abfeuern. Das wäre wegen des Vorsatzes nur über eine Vollkasko-Versicherung in der Autoversicherung gedeckt.

Manche Kfz Versicherungen sperren sich, einen „Raketeneinschlag“ als Teilkaskoschaden zu regulieren. Das sei nur nur als Vollkaskoschaden versichert. Als Argumentationshilfe kann dann dienen, was eine Kfz-Versicherung in einer internen Stellungnahme verfasste:

Unter Explosion verstehen wir in der Kasko eine plötzliche Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruht. Der adäquat kausal dadurch entstehende Schaden ist in der Teilkaskoversicherung gedeckt. Eine Feuerwerksrakete schießt in den Himmel, weil ein Zünder eine Treibladung in Funktion gesetzt hat. Diese Treibladung funktioniert so, dass die darin enthaltenen Stoffe sich plötzlich ausdehnen und die Rakete so antreiben.

Das Herunterfallen ist, sofern die Rakete nicht die sog. Fluchtgeschwindigkeit erreicht und dem Schwerefeld der Erde entkommt, dann anschließend zwingend und damit noch adäquat kausal (bei Silvesterraketen wird die Fluchtgeschwindigkeit im Regelfall nicht erreicht!). Daher sind die Schäden durch die Teilkasko gedeckt.

Verletzte Personen

Wenn sich eine Person durch das Hantieren mit Feuerwerkskörpern selbst verletzt und langfristige Schäden entstehen (zum Beispiel Verlust von Fingern), greift grundsätzlich die private Unfallversicherung. Die Kosten für Heilbehandlungen trägt allerdings die Krankenversicherung.

Grobe Fahrlässigkeit  – So ist das jetzt geregelt

Mit dem Vorwurf „grobe Fahrlässigkeit“ konnten Versicherungsgesellschaften früher etwa nach einem Feuer die Regulierung komplett verweigern. Seit 2009 hat der Gesetzgeber aber für alle Verträge eine bessere Regelung vorgeschrieben: Bei „grober Fahrlässigkeit“ muss nun berücksichtigt werden, wie groß die Schuld des Kunden war und zumindest noch teilweise gezahlt werden. Gerade bei den typischen Silvesterschäden kann das für die Kunden ein erheblicher Vorteil sein.

Eine Besonderheit ist die private Haftpflichtversicherung. Wer einen Schaden bei anderen angerichtet hat, muss den Vorwurf „grobe Fahrlässigkeit“ überhaupt nicht fürchten. Die Privathaftpflicht-Versicherung deckt das seit jeher vollständig ab. Lediglich vorsätzlich verursachte Schäden sind in der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Wenn die Haftpflichtversicherung in einem solchen Fall nicht zahlt, besteht die Haftung des Verursachers trotzdem fort. Der Geschädigte kann direkt von ihm Schadenersatz fordern -hat aber die Ungewissheit, ob der andere zahlungsfähig ist.

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